Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen der Richter & Schulz oHG, Berlin


§ 1 Vertragsabschluß

Der Vertrag wird zwischen dem Besteller der Leistung (nachstehend Auftraggeber genannt) und der Firma Richter & Schulz oHG (nachstehend Unternehmen genannt) geschlossen. Der Vertrag kommt durch die Annahme der Bestellung zu den nachfolgenden Bedingungen zustande. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich ausgeschlossen.


§ 2 Vertragsgegenstand

Der Vertrag umfasst die Bereitstellung eines Containers oder Fahrzeuges zur Aufnahme von Abfllen, die Miete des Containers durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit von zunächst maximal 10 Tagen und die Abfuhr des gefüllten Containers durch das Un-ternehmen zu einer vereinbarten oder vom Unternehmen bestimmten Abladestelle.

Die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle (Umladestelle, Beseitigungsanlage oder Verwertungsanlage oder dergleichen) obliegt dem Unternehmen, es sei denn, der Auf-traggeber erteilt Weisungen. In diesem Fall ist für alle aus der Ausfhrung der Weisung entstehenden Folgen ausschlieߟlich der Auftraggeber verantwortlich. Er hat das Unter-nehmen insoweit von eventuellen Ansprüchen auf Verlangen unverzüglich freizustellen. Weisungen, die zu einem Verstoß gegen bestehende Vorschriften und Gesetze führen würden, braucht das Unternehmen nicht zu befolgen. Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Ist die Abladestelle vom Auftraggeber bestimmt und erweist sich zur Annahme des beförderten Gutes als ungeeignet, so bestimmen sich Rechte und Pflichten des Unternehmens nach § 419 HGB.

Das Unternehmen ist berechtigt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sich den Inhalt des Containers anzueignen und darüber zu verfügen.

Angaben des Unternehmens über Größe und Tragfähigkeit des Containers sind nur Nähe-rungswerte. Aus nicht wesentlichen Abweichungen kann der Auftraggeber keine Preismin-derung oder sonstige Ansprüche herleiten.

Das Unternehmen ist berechtigt, gegenüber Auftraggebern, die bei Abschluss des Vertra-ges in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer), bei einer Änderung ihrer allgemeinen Listenpreise die Preise entsprechend zu erhöhen. Rabatte sind anteilig zu berücksichtigen. Die Anpassung gilt ab Beginn des ersten Monats, der dem Erhalt der Mitteilung folgt, frühestens jedoch mit dem Datum, zu dem die Änderung wirksam werden soll. Vorstehende Regelung gilt auch gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens.


§ 3 Zeitliche Abwicklung der Aufträge

Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Bereitstellung oder Abholung des Contai-ners oder Materials sind für das Unternehmen verbindlich, wenn Sie von ihm schriftlich bestätigt wurden. Auch in diesem Fall sind Abweichungen von bis zu drei Stunden von dem zugesagten Zeitpunkt der Leistungsbereitstellung als unwesentlich anzusehen und begründen für den Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegen das Unternehmen.

Das Unternehmen wird im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten die Bereitstellung und Abholung so termingerecht wie möglich durchführen.


§ 4 Zufahrten und Aufstellplatz

Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzu-stellen. Er hat auch für die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz zu sorgen.

Zufahrt und Aufstellplatz müssen zum Befahren mit den erforderlichen Lkw geeignet sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Unter-grund in anderer Weise für das Befahren mit schweren Lkw geeignet ist.

für Schäden am Zufahrtsweg und am Aufstellplatz besteht keine Haftung des Unternehmens, außer bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

für Schäden am Fahrzeug oder Container infolge ungeeigneter Zufahrten oder Aufstellplätze haftet der Auftraggeber.

Bei Abholung des Containers hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass der Container frei zugänglich ist. Leerfahrten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderlichen Zustimmengen der Eigentümer zu besorgen. Unterlässt der Auftraggeber dies und handelt das Unternehmen im guten Glauben an die erfolgten Zustimmungen, so hat der Auftraggeber das Unternehmen von Ansprüchen Drit-ter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks ergeben könnten, freizustellen. Kann dem Unternehmen ein Mitverschulden zugerechnet werden, so mindert sich die zu leistende Freistellung entsprechend § 254 BGB.

Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, so haftet er gegenüber dem Unternehmen für den daraus entstandenen Schaden. Die Vorschriften der §§ 414 Abs. 2, 425 Abs. 2 HGB sowie § 254 BGB bleiben unberührt.


§ 5 Arbeiten mit Ladekran

Ist die Leistung mittels Aufnehmen durch Ladekran bestellt, so hat der Auftraggeber vorher zu prüfen, ob der Schwenkbereich des Krans durch Bäume, Laternen, Oberleitungen, Überdachungen oder ähnliches eingeschränkt ist. Des weiteren hat der Auftraggeber zu prüfen, ob der Untergrund ausreichend standfest ist.

Der Auftraggeber stellt das Unternehmen von der Haftung für Schäden am Untergrund (Pflaster, Rasen o. ä.) und an der Lagerfläche frei.

Bei Schachtarbeiten obliegt dem Auftraggeber die Informationspflicht über die Lage der Ver- und Entsorgungsleitungen.


§ 6 Sicherung des Containers

Das Unternehmen stellt einen entsprechend den Verlautbarungen des Bundesverkehrsministers gekennzeichneten Container, wenn die Aufstellung des Containers auf öffentlichen Verkehrsflächen vereinbart ist. für die erforderliche Sicherung des Containers, etwa durch Beleuchtung oder Absperrung, ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich.

Die für die Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen erforderlichen behördlichen Erlaubnisse und Genehmigungen hat der Auftraggeber einzuholen, es sei den das Unternehmen verfügt bereits über die Genehmigungen. Er hat gegebenenfalls das Unternehmen von Ansprüchen Dritter freizustellen.


§ 7 Beladung des Containers und ggf. Lkw

Alle Containergrößen verfügen über eine Mindestabrechnung, welche bei Überschreitung m³-genau abgerechnet wird.

Abrechnungsgrundlage ist die Kubatur des Containers bzw. der Ladefläche des Lkw; es wird in vollen 10 cm-Höhenstufen berechnet. Bruchzahlen werden auf volle m³ aufgerundet.

Der Container darf nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichts/-volumen beladen werden. Der Auftraggeber hat für eine gleichmäßige Gewichtsverteilung im Container Sorge zu tragen. für Kosten und Schäden, die durch Überladung oder unsachgemäße Beladung entstehen, haftet der Auftraggeber.

In den Container darf nur die bei Auftragserteilung genannte Abfallart eingefüllt werden. Der Auftraggeber ist auf Verlangen des Unternehmens verpflichtet, den in den Container eingefüllten Abfall nach dem geltenden Abfallschlüssel zu deklarieren. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nach, ist das Unternehmen berechtigt, die notwendigen Feststellungen durch einen Sachverständigen treffen zu lassen. Die da-durch entstehenden Kosten hat der Auftraggeber dem Unternehmen zu erstatten.

Nicht eingeladen werden dürfen ölhaltige, säurehaltige, flüssige, explosive, leicht entzündliche heiße oder schlammige Abfälle.


§ 8 Schadenersatz

für Schäden am Container, die in der Zeit ab Bereitstellung bis zur Abholung enstehen, haftet der Auftraggeber auch wenn ihn an der Entstehung des Schadens kein Verschulden trifft oder wenn die Ursache des Schadens nicht festgestellt werden kann. Gleiches gilt für das Abhandenkommen des Containers in diesem Zeitraum.

für Schäden, die an Sachen des Auftraggebers oder an fremden Sachen bei der Aufstellung oder Abholung des Containers oder Abfalls entstehen, haftet das Unternehmen soweit ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung entfällt, wenn der Schaden nicht unverzüglich nach Kenntnis durch den Berechtigten beim Unternehmen schriftlich angezeigt wird.

Soweit die Haftung des Unternehmens durch diese Bedingungen eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Schadenersatzansprüche gegen das Personal des Unternehmens.

Schadenersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für die diese Bedingungen gelten, verjähren in einem Jahr nach Kenntnis des Schadens durch den Berechtigten, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage der Schadenersatzanspruch geltend gemacht wird. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.

Der Abfallerzeuger bleibt Eigentümer der Abfälle bis zur ordnungsgemäßen Entsorgung oder Verwertung und vollständigen Bezahlung des fälligen Entgeltes an das Unternehmen.


§ 9 Entgelte

Das vereinbarte Entgelt umfasst, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, die Bereitstellung, die Miete, die Abholung des Containers sowie die Verwertung oder Entsorgung des Abfalls. für vergebliche An- und Abfahrten bei Bereitstellung oder Abholung des Containers sowie bei Arbeiten mit Ladekran oder für Wartezeiten hat der Auftraggeber eine Entschädigung zu zahlen.

Soweit über die Mietdauer keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen ist, beträgt diese bei allen Containern 10 Kalendertage. Gibt der Auftraggeber den Container nicht spätestens nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück, so berechnet das Unternehmen für jeden Kalendertag, der darüber hinaus geht, eine Miete von 3,00 € netto pro Kalendertag und Container.

Alle vereinbarten Entgelte sind Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich zu erstatten.


§ 10 Fälligkeit der Rechnungen

Rechnungen des Unternehmens sind sofort und ohne Abzug zu zahlen. Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzung bedarf, spätestens 10 Tage nach Rechnungsdatum, sofern der Verzug nicht nach Gesetz vorher eingetreten ist. Im Gutschriftverfahren tritt Zahlungsverzug erst nach Erhalt einer Mahnung ein. Das Unternehmen darf im Falle des Verzugs mindestens die Zinsen in Höhe von 5 % über dem zum Zeitpunkt des Eintritts des Verzugs geltenden Diskontsatz der Europäischen Zentral-bank gem. § 288 BGB verlangen. Fällt dieser Leitzins fort, so tritt an seine Stelle der ent-sprechende Ersatzleitzins.

für jede Mahnung wird für Porto und Bearbeitung ein Gebühr in Höhe von 5,00 € netto durch das Unternehmen berechnet.

Mit Ansprüchen aus diesem Vertrag und damit zusammenhängenden Forderungen aus unerlaubter Handlung und aus ungerechtfertigter Bereicherung darf nur mit fälligen, dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.

Das Unternehmen behält sich vor, Barzahlung vor Ort bei Leistungserbringung zu verlangen. Außerdem kann das Unternehmen vom Auftraggeber Vorschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen Rechnungsbetrags verlangen. Leistet der Auftraggeber den angeforderten Vorschuss nicht fristgerecht, kann das Unternehmen der Vertrag fristlos kündigen und Leistungen ablehnen.


§ 11 Gerichtsstand

Erfüllungs- und Gerichtsstand auf für Scheck- und Wechselklagen unter Kaufleuten ist ausschließlich der Sitz der Richter & Schulz oHG. Alle von der Richter & Schulz oHG abgeschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen Recht. Das gilt auch für ausländische Auftraggeber.


§ 12 Salvatorische Klausel

Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind.

Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im übrigen bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Fall verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.